19.04.2021

Transparenzregister

Transparenzregister

Bildquelle: tranzparenzregister.de

Meldepflicht beim Transparenzregister

Für juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, etc.) und eingetragene Personengesellschaften besteht grundsätzlich die Pflicht zur Meldung beim Transparenzregister. Die Eintragungspflicht entfällt eventuell dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus dem Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen.

Mitteilungspflichtig sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen

> Vor und Nachname

> Geburtsdatum

> Wohnort

> Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

> Staatsangehörigkeit

Änderungen zur Person sollen unverzüglich dem Register gemeldet werden.

Änderungen bei juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, etc.) oder der eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) müssen auch unverzüglich gemeldet werden.

Darunter fallen diese Sachverhalte

> Änderung der Bezeichnung

> Verschmelzung

> Auflösung

> Änderung der Rechtsform

Bei Verstößen der Nichteintragung drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000,00 EUR. Meine Empfehlung gilt für alle oben aufgeführten Unternehmen, sich beim Transparenzregister einzutragen. Die Kosten für das Transparenzregister betragen 4,80 EUR jährlich.

Wenn ich hier etwas für Sie tun kann, schreiben Sie mir bitte eine E-Mail an: heiko.geiger@steinseifer.

Informationen: www.transparenzregister.de

Heiko Geiger

Heiko Geiger

Autor
Ein Gastbeitrag von Heiko Geiger,
Partner der Steinseifer-Seminare, Diplom Betriebswirt (BA), Steuerberater, Unternehmer, Seminarleiter, Referent, Berater und Autor im Handwerk

Klaus Steinseifer 1

Klaus Steinseifer

Wollen Sie mit mir sprechen, haben Sie Fragen an mich?
Schreiben Sie mir:
klaus.steinseifer@steinseifer.com
Ich freue mich auf hre Nachricht!